Satzung

Satzung

§1        Name Sitz und Zweck des Vereins

1.     Der Modell- und Freizeitclub Biebertal e.V. mit Sitz in 63599 Biebergemünd verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.     Zweck des Vereins ist die Förderung des Modellsports. Dies geschieht insbesondere durch den Bau und den Betrieb von Auto-, Flug- und Schiffsmodellen.

3.     Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4.     Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5.     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§2        Mitgliedschaft

1.     Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern, Ehrenmitgliedern, Fördermitglieder und Jugendmitglieder

2.    

a) Aktives Mitglied und passives Mitglied kann jeder werden, der am Modellsport und der Freizeitgestaltung im Sinne des § 1 Abs. 4 interessiert ist. Voraussetzung ist der Vollbesitz der bürgerlichen Ehrenrechte.

b) Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich im besonderen Maß um den Verein oder dessen Ziele verdient gemacht hat.

c) Fördermitglied kann jeder werden der die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt. Personen oder Körperschaften können Fördermitglieder werden.

d) Bei Jugendlichen ist die Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten erforderlich.

 

§3        Aufnahme und Beendigung der Mitgliedschaft

1.     Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

2.     Es gilt eine Probezeit von 6 Monaten. Während dieser Zeit besitzt das Mitglied auf Probe kein Stimmrecht und darf auch keine Funktion begleiten. Nach Ablauf der Probezeit entscheidet der Vorstand über die Aufnahme als ordentliches Mitglied.

3.     Die Aufnahme in den Verein ist auch davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das hat das Mitglied auf dem Aufnahmeantrag rechtsverbindlich zu erklären. Änderungen der Bankverbindung sind dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.

4.     Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung durch einfachen Mehrheitsbeschluss verliehen. Ehrenmitglieder sind von jeglicher Beitragszahlung, sowie eventueller Arbeitsleistungen befreit. Eine Aufnahmegebühr ist nicht zu entrichten. Bereits gezahlte Aufnahmegebühr wird nicht zurückerstattet.

5.     Die Mitgliedschaft endet durch:

a)    Freiwilliger Austritt

b)    Ausschluss durch Beschluss des Gesamtvorstandes bzw. der Mitgliederversammlung

c)     Tod des Mitgliedes

6.     Der freiwillige Austritt ist nur mit einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Jahresende möglich. Die Zahlung der Beiträge erlischt mit dem Austritt aus dem Verein. Die Mitgliedskarte geht an den Verein zurück.

7.     Der Ausschluss kann nur vom Gesamtvorstand mit Zustimmung der Mitgliederversammlung bei 2/3 Mehrheit ausgesprochen werden, bei

a)    Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte

b)    Grober Schädigung des Ansehens oder der Belange des  Vereins.

c)     Beitragsrückstand von mehr als zwei Jahren

Der Ausschluss wegen Beitragsrückstand ist nur nach vorheriger schriftlicher Aufforderung zur Zahlung möglich.

d)    Gegen den Beschluss des Ausschlusses kann innerhalb von 2 Wochen Berufung eingelegt werden. Der Vorstand leitet den Berufungsantrag an die Mitgliederversammlung weiter, die mit einfacher Mehrheit endgültig entscheidet. Alle Rechtsansprüche des ausgeschlossenen Mitglieds an den Verein enden mit dem Ausschluss.

 

§4        Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.     Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Aufgaben des Vereins gemäß §1 Punkt 4 dieser Satzung zu unterstützen.

2.     Die Mitglieder zahlen einen regelmäßigen Beitrag, dessen Höhe und Zahlungsweise von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Darüber hinaus sind die Mitglieder zur Leistung von beschlossenen Umlagen und Arbeiten verpflichtet.

3.     Die Satzung und die Vereinsordnung ist für alle verbindlich und gilt mit Beantragung der Mitgliedschaft als anerkannt.

4.     Ehrenmitglieder, aktive sowie passive Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung

5.     Für die Benutzung der gepachteten Fluggelände gilt die von dem Vorstand erarbeitete Platzordnung.

 

§5        Beiträge und Gebühren

1.     Alle Beiträge und Gebühren sowie deren Zahlungsweise werden grundsätzlich von der Mitgliederversammlung festgelegt ( einfache Mehrheit )

2.     Die Stundung oder der Erlass von Beiträgen und Gebühren muss schriftlich beim Vorstand, mindestens eine Woche vor Fälligkeit, beantragt werden. Die Entscheidung darüber bedarf der Mehrheit des Gesamtvorstandes.

 

§6        Mitgliederversammlung

1.     Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

2.     Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand einberufen. Außerdem kann eine außerordentliche Versammlung von mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich beantragt werden.

3.     Die Einberufungsfrist für die ordentliche Mitgliederversammlung beträgt mindestens 14 Tage. Die Einladung der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Mitglieder die eine Email-Adresse beim Vorstand hinterlegt haben, bekommen die Einladung mittels elektronischer Post. Für den Nachweis der Frist-und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse aus. Anträge zur Tagesordnung müssen wenigstens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich zugestellt werden.

4.     Der 1. Vorsitzende oder dessen Stellvertreter leitet die Versammlung und bestimmt die Reihenfolge der Anträge, Beratung und Beschlussfassung. Ein von der Versammlung zu wählendes Mitglied oder der Schriftführer fertigt eine Niederschrift an, die von Ihm und dem Vorstand zu unterzeichnen ist. In der Niederschrift müssen alle Anträge und die Beschlussfassungen enthalten sein. Jugendliche sind Teilnahme- jedoch nicht stimmberechtigt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliedsversammlung ist mit 25% der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Versicherung des Vorstandes, die Einladung zur Versammlung sei rechtzeitig bekannt gegeben worden, gilt als Nachweis der ordnungsgemäßen Einberufung.

a)    Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und Kassenberichtes

b)    Genehmigung des Kassenberichtes

c)     Entlastung des Vorstandes

d)    Neuwahl des Vorstandes

e)    Wahl der Kassenprüfer

f)     Genehmigung von Kostenvoranschlägen

g)    Verleihung von Ehrenmitgliedschaften

h)    Festlegung der Aufnahme- und Mitgliedsbeiträge sowie etwaiger Umlagen und Arbeitsleistungen

i)      Festlegung von Kostenerstattungen und Aufwandentschädigungen für die Vorstandschaft.

j)     Beschlussfassung über Anträge aller Art

k)    Beschlussfassung über Satzungsänderung und Änderungen der Schiedsgerichtsordnung

l)      Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

Die Beschlüsse a) bis k) werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Das Verfahren zur Auflösung des Vereins unter Punkt l ist im §10 festgelegt.

5.     Die Abberufung des Vorstandes kann mit 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

§7        Der Vorstand

1.     Der Vorstand besteht aus:

a)    Dem 1. Vorsitzenden sowie seinem Stellvertreter

b)    Dem Kassenwart evtl. mit Stellvertreter

c)     Dem Schriftführer evtl. mit Stellvertreter

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Vorstand in Personalunion auch Kassenwart sein.

2.     Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

3.     Alle Vorstandmitglieder über Ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus

Alle Auslagen die im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit für den Verein stehen, werden aus der Vereinskasse ersetzt. Der Vorstand ist jedoch gehalten, für alle notwendigen Auslagen den preislich günstigsten weg zu wählen.

4.    

a) der Verein wird geschäftsmäßig vertreten durch die Unterschrift des 1. Vorsitzenden und seines Stellvertreters.

b) Im Übrigen treten die Stellvertreter, nur bei Verhinderung des jeweiligen Vorstandsmitgliedes in die oben genannten Rechte und Pflichten ein.

5.     Der 1. Vorsitzende leitet alle Sitzungen, kann aber die Leitung delegieren

6.     Der Vorstand ist für die ordnungsgemäße Geschäftsführung des Vereins, der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich

7.     Der Kassenwart führt die Geschäfte und führt hierüber auch nach kaufmännischen Gesichtspunkten Buch. Er verwaltet das Vermögen des Vereins.

8.     Der Schriftführer führt das Protokoll über die Vorstandssitzungen sowie über die Mitgliederversammlungen.

 

§8        Kassenprüfung          

1.     Von der Mitgliederversammlung werden alljährlich zwei Kassenprüfer bestellt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

2.     Die Kassenprüfer haben mindestens einmal im Jahr Kasse und Bücher zu prüfen, dem Vorstand und der Versammlung hierüber zu berichtet.

3.     Der Termin der Kassenprüfung wird von den Prüfern frei gewählt.

4.     Der Prüfbericht sollte dem Vorstand ca. 4 Wochen vor der Jahreshauptversammlung vorliegen.

 

§9        Gerichtsstand

            Der Gerichtsstand des Vereins ist Gelnhausen.

 

§10      Auflösung des Vereins

1.     Zur Auflösung des Vereins ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

2.     Im Falle der Auflösung, der Aufhebung oder dem Wegfall des bisherigen Zwecks des Vereins, ist das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitaleinlagen der Mitglieder sind und den Wert der geleisteten Sacheinlagen übersteigt, dem Deutschen Roten Kreuz zugunsten der Sozialstation Bieber zu übertragen.